Donnerstag, 23. Feb 2012

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BtSRZ | Zeitschrift für Betreuungs- und Sozialrecht

Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin

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110_F_25347726_GrF2wmtGnj2HOHWVIkCgpolzbgzfThzZPflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin

Hinsicht­lich der Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin gibt es trotz der Konkre­ti­sie­rung in den §§ 1840, 1908b BGB nur wenig gesetz­liche Regelungen. Es erscheint daher angezeigt, einheit­liche Standards/Leitli­nien für die Aufgaben und Pflichten zu entwi­ckeln, an denen sich die Gerichte, Behörden, Betreuer/innen, Betrof­fene, ihre Angehö­rigen und die sozialen Dienste und Einrich­tungen orien­tieren können.

Häufig­keit des persön­li­chen Kontakts

Zur Führung der Betreuung ist ein persön­li­cher Kontakt zwischen Betreuer/in und betreuter Person erfor­der­lich.

Die Frequenz der persön­li­chen Kontakte ist abhängig von den indivi­du­ellen Voraus­set­zungen hinsicht­lich übertra­gener Aufga­ben­kreise und des Gesund­heits­zu­standes und kann nicht durch starre Regeln beschrieben werden.

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Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe

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vfb_werbebroschure_kBundes­ver­band freier Berufs­be­treuer e.V.                im Juli 2011


Die Rechte von Menschen mit Behin­de­rungen im Betreu­ungs­wesen - Nach dem Natio­nalen Aktions­plan zur UNO-Konven­tion und vor der Reform der Einglie­de­rungs­hilfe

Der aus der UNO-Konven­tion über die Rechte von Menschen mit Behin­de­rungen folgernde Anspruch betreu­ungs­be­dürf­tiger Menschen auf Inklu­sion, d.h. Teilhabe und Chancen­gleich­heit, wird durch Beratung, Unter­stüt­zung und Vertre­tung reali­siert. Die Konven­tion gebietet keine System­ver­än­de­rung der recht­li­chen Betreuung. Es gibt auch keinen gesetz­ge­be­ri­schen Handlungs­be­darf bei den Regelungen des Betreu­ungs­rechts.   Bei Gelegen­heit sollten jedoch einige überholte Formu­lie­rungen geändert und bei den Recht­sein­griffen einige Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen präzi­siert werden, um die derzei­tigen erheb­li­chen regio­nale Unter­schiede in der Rechts­an­wen­dungs­praxis verrin­gern zu können. Die Wahrung des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Menschen mit Behin­de­rungen sehen das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt und der Bundes­ge­richtshof als ihre vornehmste Aufgabe an und haben in den letzten Monaten in einer Serie von Entschei­dungen die strikte Durch­set­zung des Erfor­der­lich­keits­prin­zips vor allem bei den geschlos­senen Unter­brin­gungen auf eine Reihe von Fallge­stal­tungen angewandt.(1)     
(1)BVerfG vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. – Siche­rungs­ver­wah­rung; vom 21.4.2011, 2 BvR 633/11 – Zwangs­be­hand­lung von Maßre­gel­pa­ti­enten; BGH vom 18. Mai 2011, XII ZB 47/11 – Unter­brin­gung bei ernst­li­cher und konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten; vom 23.6.2010, XII ZB 118/10 – Voraus­set­zungen der Unter­brin­gung; vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - Zwangs­me­di­ka­tion bei der Unter­brin­gung
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Einflussnahme der Betreuungsbehörde auf die Qualität in der Betreuung

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Ackermann_Brunhilde2Brunhilde Acker­mann
Dipl. Verwal­tungs­wirtin,
Leiterin der Betreu­ungs­be­hörde Stadt Kassel,
stell­ver­tre­tende Vorsit­zende des Vormund­schafts­ge­richts­tages e.V. (VGT e.V.)

Die folgenden Ausfüh­rungen stellen die aktuellen Möglich­keiten vor, die den Betreu­ungs­be­hörden auf der Grund­lage des Betreu­ungs­be­hör­den­ge­setz zur Verfü­gung stehen, auf die Qualität der gesetz­li­chen Betreuung Einfluss zu nehmen. Weiter wird ein Überblick gegeben über den aktuellen Stand der Diskus­sion in der Bund-Länder-Arbeits­gruppe zur Verbes­se­rung des Betreu­ungs­rechts. Dabei soll auch auf die Frage einge­gangen werden, welche Chancen eine Struk­tur­re­form des Betreu­ungs­rechts zur Verbes­se­rung der Qualität haben. Eine stark disku­tierte Frage, ob die Betreu­ungs­be­hörde Eingangs­in­stanz im Verfahren werden soll, wird ebenso bearbeitet wie die Frage­stel­lung, ob Assis­tenz­leis­tung Betreuung ersetzen kann.

Der Beitrag gibt ein Referat beim 1. Bayeri­schen Betreu­ungs­ge­richtstag am 22. Juli 2010 in München wieder. Die Vortrags­form wurde weitge­hend beibe­halten.

Die Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen

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Bhm_1Horst Böhm
Direktor des Amtsge­richt Strau­bing

Wird der Erfor­der­lich­keits­grund­satz in der recht­li­chen Betreuung gesetz­lich definiert oder durch die Kraft des Fakti­schen?
Ist der Wille der Betrof­fenen im Betreu­ungs­ver­fahren handlungs­wei­send oder bestimmen die Defizite im sozialen Netz über Betreu­ungs­be­stel­lungen?

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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Politischer und rechtlicher Handlungsbedarf auch im Betreuungsrecht?

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schultebernd
Dr. Bernd Schulte
Nachdem bereits das Europäi­sche (= EU) Recht mit seinen Antidis­kri­mi­nie­rungs­vor­schriften, die in Deutsch­land u. a. durch das Allge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) umgesetzt worden sind, das Behin­der­ten­recht bis hin zum Betreu­ungs­recht vor neue recht­liche Heraus­for­de­rungen gestellt hat, nötigt das für Deutsch­land seit 2009 rechts­ver­bind­liche Überein­kommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behin­de­rungen dazu, die gegen­wärtig gelten- den Vorschriften über die Rechts­für­sorge für Menschen mit Behin­de­rungen, das Unter­brin­gungs­recht sowie eine Reihe weiterer verwandter recht­li­cher Regelungen zu über­denken.
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