Samstag, 19. Mai 2012

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Rechtsverwirklichung durch Infrastruktur im Betreuungswesen

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Rechts­ver­wirk­li­chung durch Infra­struktur im Betreu­ungs­wesen – Chancen eines System­wan­dels von der justiz­för­migen  zur sozial­rechts­för­migen Betreuung

Dr. Jörg Tänzer
Aachen 2009

Die Arbeit erstellt eine Inventur der Infra­struktur im Betreu­ungs­wesen und entwi­ckelt Vorschläge für eine Struk­tur­re­form des Betreu­ungs­rechts, die nach der Veröf­fent­li­chung des Evalua­ti­ons­be­richts der Bundes­re­gie­rung zum 2. Betreu­ungs­rechts-Änderungs­ge­setz nach der Bundes­tags­wahl zu erwarten ist.

Neben den staat­li­chen Akteuren Vormund­schafts­ge­richt und Betreu­ungs­be­hörde werden vor allem Status und Rechts­be­zie­hungen der Akteure betrachtet, die Adres­saten staat­li­cher  Steue­rungs­be­mü­hungen sein können, nämlich die berufs­mä­ßigen Betreuer in selbstän­diger und vereins­recht­li­cher Unter­neh­mens­form.

  Der Unter­su­chung liegen zwei Prämissen zugrunde:
  • die ehren­amt­liche Betreuung wird gegen­über der Berufs­be­treuung weiter an Bedeu­tung verlieren. Demogra­phi­sche und gesell­schaft­liche Trends führen zu einer wachsenden Zahl solcher Betreu­ungs­ver­hält­nisse, die nur durch profes­sio­nelle Betreuer wahrge­nommen werden können.
  • Justiz­för­mig­keit und Justiz­zen­trie­rung der Prozesse der Betreuung behin­dern die Errei­chung der Ziele des Betreu­ungs­ge­setzes 1992; die Imple­men­tie­rung sozial­recht­li­cher Elemente in das Betreu­ungs­wesen und die Organi­sa­tion der recht­li­chen Betreuung als Sozial­leis­tung würde die Betreu­ungs­in­fra­struktur stärken.


In Abgren­zung zur unklar geblie­benen Formu­lie­rung der „sozialen Betreu­ung“ wird der Begriff der „sozial­rechts­för­mi­gen“ Betreuung entwi­ckelt.

Die Infra­struk­tur­vor­aus­set­zungen der Gewin­nung und Unter­stüt­zung ehren­amt­li­cher Betreuer und Vorsor­ge­be­voll­mäch­tigter sind nicht aufga­ben­an­ge­messen. Die beste­henden Regelungen blockieren vielmehr die Durch­set­zung des politisch gewollten Vorrangs der Ehren­amt­lich­keit:

  • die Rolle der Betreu­ungs­be­hörden ist gesetz­lich zu schwach ausge­staltet
  • eine angemes­sene Finan­zie­rung der Betreu­ungs­ver­eine wird nicht gewähr­leistet
  • eine weitere Stärkung der Vorsor­ge­voll­macht wird das Grund­pro­blem der zurück­ge­henden Verfüg­bar­keit ehren­amt­li­cher Betreu­ungs­per­sonen nicht lösen
  • die Bevoll­mäch­ti­gung ungeeig­neter Personen, nur um Betreu­ungs­kosten zu reduzieren, wird hingegen zur Verschlech­te­rung der Qualität der Rechts­be­sor­gung führen.

Die Darstel­lung der  verfas­sungs­recht­li­chen Rahmen­be­din­gungen und Umset­zungs­mög­lich­keiten einer Modifi­zie­rung der Betreu­ungs­in­fra­struktur in Bund, Ländern und Gemeinden ergibt, dass nur die Länder Adres­saten einer bundes­recht­lich initi­ierten Struk­tur­re­form sein können, weil die Födera­lis­mus­re­form den Weg zu einer substan­zi­ellen Stärkung der Kompe­tenzen der Betreu­ungs­be­hörden durch Bundes­ge­setz endgültig versperrt hat.

Wegen des Sach- und Finan­zie­rungs­zu­sam­men­hanges sollen die Aufgaben, die nicht bei der Justiz verbleiben sollten - sowie einige der heute von örtli­chen Betreu­ungs­be­hörden erfüllten Aufgaben - nicht etwa kommu­na­li­siert werden, sondern auf Landes­be­hörden übergehen, die als Sozial­leis­tungs­träger („Träger der Betreu­ungs­hilfe“) deutlich mehr Kompe­tenzen als die heutigen überört­li­chen Behörden hätten.

Die wichtigste dorthin zu übertra­gende Aufgabe wäre die sozial­gut­ach­ter­liche Prüfung der Notwen­dig­keit der Betreuung und der Verfüg­bar­keit betreu­ungs­ver­mei­dender anderer Hilfen.  Die Gewähr­leis­tung eines Beratungs­an­spru­ches der ehren­amt­li­chen Akteure (Betreuer, Bevoll­mäch­tigte und Angehö­rige) durch die Länder im Wege eines Gutschein­sys­tems würde die Effek­ti­vität betreu­ungs­ver­mei­dender Anstren­gungen verstärken.

Auch die Quali­fi­ka­ti­ons­an­for­de­rungen an die Berufs­be­treuer als Infra­struk­tur­vor­aus­set­zung sind gesetz­lich unzurei­chend normiert. Krite­ri­en­ge­stützte Betreuer­eig­nungs­prü­fungen durch die örtli­chen Behörden bedürfen als Eingriffe in das Grund­recht der Berufs­frei­heit einer gesetz­li­chen Grund­lage.

Die gegen­wär­tigen Vergü­tungs­pau­scha­lern basieren auf Bemes­sungs­kri­te­rien, die entgegen der Geset­zes­be­grün­dung tatsäch­lich nicht von Bedeu­tung für den tatsäch­li­chen Zeitauf­wand der Betreuer sind. Weil Systeme mit einsei­tiger Vergü­tungs­fest­set­zung auf der Basis zu vieler Krite­rien aber vollends dysfunk­tional werden, wird als Alter­na­tive die Aushand­lung von Vergü­tungen, ähnlich wie Kosten­sätze anderer Sozial­leis­tungs­be­reiche, auf der Basis einer Typologie von Fallschwie­rig­keiten als Bemes­sungs­kri­te­rien entwi­ckelt.