Samstag, 19. Mai 2012

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Gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer verfassungsrechtlich geboten

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Gesetz­liche Regelung der Eignungs­kri­te­rien für Berufs­be­treuer verfas­sungs­recht­lich geboten - Fallzah­len­be­gren­zung und Kontakt­häu­fig­keits­norm sind keine Beiträge zur Quali­täts­si­che­rung im Betreu­ungs­wesen

Dr. Jörg Tänzer

Eine Arbeits­gruppe beim Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rium prüft die Empfeh­lung im Abschluss­be­richt des ISG zur Evalu­ie­rung des 2. Betreu­ungs­rechts-Änderungs­ge­setzes, einen regel­mä­ßigen Kontakt zwischen berufs­mä­ßigen Betreuer/innen und ihren Betreuten gesetz­lich vorzu­schreiben. Außerdem ist im Referen­ten­ent­wurf für eine Vormund­schafts­rechts­no­velle eine Begren­zung der Fälle von Amts- und Berufs­vor­mün­dern auf 50 Fälle vorge­sehen. In der Geset­zes­be­grün­dung wird ausdrück­lich die Frage aufge­worfen wird, ob eine solche Begren­zung analog auf Berufs­be­treuer übertragen werden soll. Beide Instru­mente würden jedoch nichts zu einer Verbes­se­rung der Betreu­ungs­qua­lität beitragen. Anders eine gesetz­liche Regelung der Eignungs­kri­te­rien für Berufs­be­treuer, die nicht nur zweck­mäßig wäre, sondern verfas­sungs­recht­lich geboten ist.

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