Samstag, 19. Mai 2012

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Persönliche Betreuung – Handlungspflichten in der Praxis der Betreuungsführung

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Bundes­ver­band freier Berufs­be­treuer e.V. | Berlin, im Februar 2010

Das Betreu­ungs­ge­setz sieht in § 1897 Abs. 1 BGB neben der recht­li­chen Besor­gung der Angele­gen­heiten durch die Betreuer ausdrück­lich auch als ihre Aufgabe vor, ihre Klienten persön­lich zu betreuen. Die persön­liche Amtsfüh­rung wird dabei als ein wichtiges Krite­rium für die Eignung von Betreuer angeführt. Auch wenn der Begriff „Persön­liche Betreu­ung“ im Geset­zes­wort­laut nicht enthalten ist, so dient er doch dazu, die recht­liche Betreuung von einer anonymen Sachwal­ter­schaft bzw. von einer „bloßen Verwal­tung von Menschen vom Schreib­tisch aus“ abzugrenzen. Die persön­liche Betreuung soll sicher­stellen, dass betreute Menschen nicht bloße Objekte des Verfah­rens sind, sondern als Subjekt und Person wahrge­nommen werden und sich an der recht­li­chen Besor­gung ihrer Angele­gen­heiten nach ihren jewei­ligen Möglich­keiten selbst betei­ligen können. § 1901 BGB legt Betreuern eine Pflicht zur Bespre­chung wichtiger Angele­gen­heiten auf.

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