Donnerstag, den 12. August 2010 um 13:35 Uhr
Horst Böhm
Horst Böhm Direktor des Amtsgericht Straubing
Wird der Erforderlichkeitsgrundsatz in der rechtlichen Betreuung gesetzlich definiert oder durch die Kraft des Faktischen?
Ist der Wille der Betroffenen im Betreuungsverfahren handlungsweisend oder bestimmen die Defizite im sozialen Netz über Betreuungsbestellungen?