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Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. im Juli 2011Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe
Der aus der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen folgernde Anspruch betreuungsbedürftiger Menschen auf Inklusion, d.h. Teilhabe und Chancengleichheit, wird durch Beratung, Unterstützung und Vertretung realisiert. Die Konvention gebietet keine Systemveränderung der rechtlichen Betreuung. Es gibt auch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei den Regelungen des Betreuungsrechts. Bei Gelegenheit sollten jedoch einige überholte Formulierungen geändert und bei den Rechtseingriffen einige Tatbestandsvoraussetzungen präzisiert werden, um die derzeitigen erheblichen regionale Unterschiede in der Rechtsanwendungspraxis verringern zu können. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Menschen mit Behinderungen sehen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof als ihre vornehmste Aufgabe an und haben in den letzten Monaten in einer Serie von Entscheidungen die strikte Durchsetzung des Erforderlichkeitsprinzips vor allem bei den geschlossenen Unterbringungen auf eine Reihe von Fallgestaltungen angewandt.(1)
(1)BVerfG vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. – Sicherungsverwahrung; vom 21.4.2011, 2 BvR 633/11 – Zwangsbehandlung von Maßregelpatienten; BGH vom 18. Mai 2011, XII ZB 47/11 – Unterbringung bei ernstlicher und konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten; vom 23.6.2010, XII ZB 118/10 – Voraussetzungen der Unterbringung; vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - Zwangsmedikation bei der Unterbringung
1. Rechtliche Stellvertretung, Beratung und Unterstützung
Rechtliche Betreuung ist
Hilfe zur Selbstbestimmung und
Schutz vor Selbstschädigung
durch
Unterstützung, soweit irgend möglich, und
stellvertretendes Handeln, soweit unabdingbar nötig.
Hilfe zur Selbstbestimmung und
Schutz vor Selbstschädigung
durch
Unterstützung, soweit irgend möglich, und
stellvertretendes Handeln, soweit unabdingbar nötig.
Die Ermächtigung, notfalls in die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingreifen und stellvertretend für sie handeln zu können, bedarf zwingend der richterlichen Entscheidung. Eine „Selbstmandatierung geeigneter Stellen“ kann nur für reine Unterstützungshandlungen außerhalb des Betreuungssystems in Betracht kommen. Für solche Hilfen zur Unterstützung der Rechts- und Handlungsfähigkeit außerhalb des Betreuungsrechts müssten hohe Qualitätsstandards gelten. Es darf nicht dazu kommen, dass selbst mandatierte Helfer, die bei ihrer Tätigkeit im Zweifel Eigeninteressen vertreten oder laienhaft agieren, mit In-sich-Geschäften u.ä. letztlich ohne nennenswerte Rechtsaufsicht sogar mehr Rechtseingriffe vornehmen und für Schlechterfüllung nicht haften würden.
Betreuer unterstützen die Menschen, die zu einer Selbstsorge behinderungsbedingt nicht fähig sind, die für ihre gesundheitliche und soziale Versorgung erforderlichen Dienste zu beauftragen und zu kontrollieren und nehmen diese Funktionen im Rahmen ihrer Aufgabenkreise für sie wahr, soweit sie dies nicht selbst vermögen. Eine klare Trennung zwischen der Beauftragung und Überwachung sozialer Dienste und ihrer tatsächlichen Ausführung ist geboten, weil nur auf diese Weise die Rechte der Betroffenen gewahrt werden können. Es gibt kein Bedürfnis dafür, dass Betreuer für ihre Klienten mehr und andere soziale Hilfen als bisher selbst erbringen.
Wenn ein Mensch zur Selbstsorge behinderungsbedingt nicht fähig ist und daher ein Bedarf an rechtlicher Vertretung besteht, muss ein Betreuer gerichtlich im Rahmen genau definierter Aufgabenkreise für einen begrenzten Zeitraum generell ermächtigt werden, diesen im konkreten Fall auch wahrzunehmen. Falls ein nicht vertretungsberechtigter „Unterstützungsmanager“ einen solchen Bedarf erkennen würde, müsste erst ein - oft Monate dauerndes - Betreuerbestellungsverfahren eingeleitet werden, obwohl der Betroffene sofort Hilfe in Form rechtlicher Vertretung benötigt.
Menschen mit Behinderungen sind nicht Objekte der Fürsorge anderer, sondern Subjekte ihrer Lebensgestaltung - auch dann, wenn sie wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Alltag der Unterstützung bedürfen. Auch behinderte Menschen haben das Recht, in freier Willensbestimmung zu verwahrlosen oder sich selbst zu schädigen. Menschen, die wegen ihrer Behinderung die selbstschädigenden Folgen ihres Tuns nicht übersehen und tragen können, ein „Recht auf Irrtum“ einzuräumen, stellt jedoch eine zynische Verkehrung des Selbstbestimmungsgedankens dar.




Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe
