Donnerstag, 23. Feb 2012

Letzte Aktualisierung:03:36:26 MESZ

  •  
  •  
  •  
  •  
Sie sind hier: BtSRZ Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe

Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe

E-Mail Drucken
Beitragsseiten
Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe
Kommunikation, Andere Hlfen & Bedarfsermittlung
2. Erwartungen an die Reform ....
2.4 Bedürftigkeit .....
2.8 Rechtsanspruch ....
Alle Seiten
vfb_werbebroschure_k
Bundes­ver­band freier Berufs­be­treuer e.V.                im Juli 2011


Die Rechte von Menschen mit Behin­de­rungen im Betreu­ungs­wesen - Nach dem Natio­nalen Aktions­plan zur UNO-Konven­tion und vor der Reform der Einglie­de­rungs­hilfe

Der aus der UNO-Konven­tion über die Rechte von Menschen mit Behin­de­rungen folgernde Anspruch betreu­ungs­be­dürf­tiger Menschen auf Inklu­sion, d.h. Teilhabe und Chancen­gleich­heit, wird durch Beratung, Unter­stüt­zung und Vertre­tung reali­siert. Die Konven­tion gebietet keine System­ver­Ã¤n­de­rung der recht­li­chen Betreuung. Es gibt auch keinen gesetz­ge­be­ri­schen Handlungs­be­darf bei den Regelungen des Betreu­ungs­rechts.   Bei Gelegen­heit sollten jedoch einige überholte Formu­lie­rungen geändert und bei den Recht­sein­griffen einige Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen präzi­siert werden, um die derzei­tigen erheb­li­chen regio­nale Unter­schiede in der Rechts­an­wen­dungs­praxis verrin­gern zu können. Die Wahrung des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Menschen mit Behin­de­rungen sehen das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt und der Bundes­ge­richtshof als ihre vornehmste Aufgabe an und haben in den letzten Monaten in einer Serie von Entschei­dungen die strikte Durch­set­zung des Erfor­der­lich­keits­prin­zips vor allem bei den geschlos­senen Unter­brin­gungen auf eine Reihe von Fallge­stal­tungen angewandt.(1)     
(1)BVerfG vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. – Siche­rungs­ver­wah­rung; vom 21.4.2011, 2 BvR 633/11 – Zwangs­be­hand­lung von Maßre­gel­pa­ti­enten; BGH vom 18. Mai 2011, XII ZB 47/11 – Unter­brin­gung bei ernst­li­cher und konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten; vom 23.6.2010, XII ZB 118/10 – Voraus­set­zungen der Unter­brin­gung; vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - Zwangs­me­di­ka­tion bei der Unter­brin­gung

1.    Recht­liche Stell­ver­tre­tung, Beratung und Unter­stüt­zung


Recht­liche Betreuung ist
Hilfe zur Selbst­be­stim­mung und
Schutz vor Selbst­schä­di­gung
durch
Unter­stüt­zung, soweit irgend möglich,  und
stell­ver­tre­tendes Handeln, soweit unabdingbar nötig.

Eine beson­dere Kompe­tenzan­for­de­rung an Berufs­be­treuer besteht darin, bewerten zu können, wie lange Beratung und Unter­stüt­zung ausreicht und in welcher Situa­tion recht­liche Vertre­tung notwendig ist. 

Die Ermäch­ti­gung, notfalls in die Rechte von Menschen mit Behin­de­rungen eingreifen und stell­ver­tre­tend für sie handeln zu können, bedarf zwingend der richter­li­chen Entschei­dung. Eine „Selbst­man­da­tie­rung geeig­neter Stellen“ kann nur für reine Unter­stüt­zungs­hand­lungen außer­halb des Betreu­ungs­sys­tems in Betracht kommen. Für solche Hilfen zur Unter­stüt­zung der Rechts- und Handlungs­fä­hig­keit außer­halb des Betreu­ungs­rechts müssten hohe Quali­täts­stan­dards gelten. Es darf nicht dazu kommen, dass selbst manda­tierte Helfer, die bei ihrer Tätig­keit im Zweifel Eigen­in­ter­essen vertreten oder laien­haft agieren, mit In-sich-Geschäften u.ä. letzt­lich ohne nennens­werte Rechts­auf­sicht sogar mehr Recht­sein­griffe vornehmen und für Schlecht­er­fül­lung nicht haften würden.

Betreuer unter­stützen die Menschen, die zu einer Selbst­sorge behin­de­rungs­be­dingt nicht fähig sind, die für ihre gesund­heit­liche und soziale Versor­gung erfor­der­li­chen Dienste zu beauf­tragen und zu kontrol­lieren und nehmen diese Funktionen im Rahmen ihrer Aufga­ben­kreise für sie wahr, soweit sie dies nicht selbst vermögen. Eine klare Trennung zwischen der Beauf­tra­gung und Überwa­chung sozialer Dienste und ihrer tatsäch­li­chen Ausfüh­rung ist geboten, weil nur auf diese Weise die Rechte der Betrof­fenen gewahrt werden können. Es gibt kein Bedürfnis dafür, dass Betreuer für ihre Klienten mehr und andere soziale Hilfen als bisher selbst erbringen.

Wenn ein Mensch zur Selbst­sorge behin­de­rungs­be­dingt nicht fähig ist und daher ein Bedarf an recht­li­cher Vertre­tung besteht, muss ein Betreuer gericht­lich im Rahmen genau definierter Aufga­ben­kreise für einen begrenzten Zeitraum generell ermäch­tigt werden, diesen im konkreten Fall auch wahrzu­nehmen. Falls ein nicht vertre­tungs­be­rech­tigter „Unter­stüt­zungs­ma­na­ger“ einen solchen Bedarf erkennen würde, müsste erst ein - oft Monate dauerndes - Betreu­er­be­stel­lungs­ver­fahren einge­leitet werden, obwohl der Betrof­fene sofort Hilfe in Form recht­li­cher Vertre­tung benötigt.

Menschen mit Behin­de­rungen sind nicht Objekte der Fürsorge anderer, sondern Subjekte ihrer Lebens­ge­stal­tung - auch dann, wenn sie wegen gesund­heit­li­cher Beein­träch­ti­gungen im Alltag der Unter­stüt­zung bedürfen. Auch behin­derte Menschen haben das Recht, in freier Willens­be­stim­mung zu verwahr­losen oder sich selbst zu schädigen. Menschen, die wegen ihrer Behin­de­rung die selbst­schä­di­genden Folgen ihres Tuns nicht übersehen und tragen können, ein „Recht auf Irrtum“ einzuräumen, stellt jedoch eine zynische Verkeh­rung des Selbst­be­stim­mungs­ge­dan­kens dar.