Donnerstag, 23. Feb 2012

Letzte Aktualisierung:03:36:26 MESZ

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Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin

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Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin

Hinsicht­lich der Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin gibt es trotz der Konkre­ti­sie­rung in den §§ 1840, 1908b BGB nur wenig gesetz­liche Regelungen. Es erscheint daher angezeigt, einheit­liche Standards/Leitli­nien für die Aufgaben und Pflichten zu entwi­ckeln, an denen sich die Gerichte, Behörden, Betreuer/innen, Betrof­fene, ihre Angehö­rigen und die sozialen Dienste und Einrich­tungen orien­tieren können.

Häufig­keit des persön­li­chen Kontakts

Zur Führung der Betreuung ist ein persön­li­cher Kontakt zwischen Betreuer/in und betreuter Person erfor­der­lich.

Die Frequenz der persön­li­chen Kontakte ist abhängig von den indivi­du­ellen Voraus­set­zungen hinsicht­lich übertra­gener Aufga­ben­kreise und des Gesund­heits­zu­standes und kann nicht durch starre Regeln beschrieben werden.


Krite­rien für Kontakt­häu­fig­keit sind insbe­son­dere:

•    es sind gesund­heit­liche Angele­gen­heiten zu regeln
•    Häufig­keit der notwen­digen oder sinnvollen gemein­samen Erledi­gung von Angele­gen­heiten, insbe­son­dere vertrag­li­cher Natur
•    Notwen­dige Prüfung der Fähig­keit der betrof­fenen Person zur selbstän­digen Erledi­gung der eigenen Angele­gen­heiten
•    Prüfung der Notwen­dig­keit der übertra­genen Aufga­ben­kreise (Ergän­zung oder Einschrän­kung)
•    Notwen­dige Bespre­chungen mit und Überwa­chung von Leistungs­er­brin­gern vor Ort
•    Sicher­stel­lung des Lebens­un­ter­halts, der notwen­digen Unter­stüt­zungs­leis­tungen und von Krisen­in­ter­ven­tion
•    wenn die betreute Person die Betreuer/innen­be­stel­lung oder den Betreuer/die Betreuerin bzw. den Kontakt zu ihm oder ihr ablehnt. Trotz dieser Verwei­ge­rungs­hal­tung sollte der Betreuer/ die Betreuerin versu­chen, einen Kontakt herzu­stellen,
•    wenn Komapa­ti­enten, verstän­di­gungs­un­fä­hige und schwer demente Personen keinen Gedan­ken­aus­tausch zulassen oder
•    wenn der Kontakt wegen extremer Reaktionen nicht mit dem objek­tiven Wohl des Betrof­fenen in Einklang zu bringen ist.

Die subjek­tive Erwar­tung des Betrof­fenen hinsicht­lich der persön­li­chen Zuwen­dung kann kein Krite­rium für die Besuchs­häu­fig­keit sein.  

Eine größere Entfer­nung zwischen dem Arbeits­platz des Betreuers/ der Betreuerin und dem Wohnsitz der betreuten Person begründet nicht automa­tisch die Nicht­eig­nung des Betreuers/ der Betreuerin.

Ein persön­li­cher Kontakt ist unzumutbar, wenn dieser mit konkreten Gefahren für den Betreuer/ die Betreuerin verbunden ist.

In beiden vorge­nannten Fällen muss sich der Betreuer/ die Betreuerin selbst auf die eigene weitere Eignung hin prüfen.
 
Bespre­chungs­pflicht

Die Betreuerin/ der Betreuer muss sich ein zuver­läs­siges Bild von den Vorstel­lungen und Wünschen der betreuten Person und von ihrer Lebens­si­tua­tion machen können. Die Betreuerin/ der Betreuer bespricht daher in Anwen­dung des § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB mit dem/ der Betrof­fenen Angele­gen­heiten, die wesent­liche Auswir­kungen haben auf u.a. auf dessen/ deren

•    Wohnung oder Heimein­rich­tung als Lebens­mit­tel­punkt

•    Zusam­men­leben mit nahen Bezugs­per­sonen
•    recht­liche und finan­zi­ellen Verpflich­tungen oder Ansprüche
•    medizi­ni­sche Behand­lung und/oder Rehabi­li­ta­tion
•    beruf­liche Tätig­keit, Einglie­de­rung in den Arbeits­markt, Teilha­be­leis­tungen am Arbeits­leben oder tagess­truk­tu­rie­rende Beschäf­ti­gung
•    einge­rich­tete Betreuung ( z.B. Erwei­te­rung oder Einschrän­kung der Aufga­ben­kreise, Betreuer/innen­wechsel, Einwil­li­gungs­vor­be­halt, Maßnahmen zur Aufent­halts­be­stim­mung )
•    gericht­lich geneh­mi­gungs­pflich­tige Handlungen

Betreuer/innen beachten bei der Bespre­chung und Entschei­dungs­fin­dung religiöse und weltan­schau­liche Einstel­lungen und sonstige persön­liche Wertvor­stel­lungen des/ der Betreuten.

Betreuer/innen bespre­chen mit den betreuten Personen insbe­son­dere von ihnen zu treffende Entschei­dungen bzw. Handlungen oder Unter­las­sungen, wenn sie zum Wohl der Betrof­fenen von deren Wünschen abwei­chen möchten. Ein erläu­terndes Gespräch dient mögli­cher­weise auch dazu, überzeu­gend auf die betreute Person einzu­wirken.

Aufgrund der Kenntnis über die betreute Person und ihre Erkran­kungen bzw. Behin­de­rungen sowie über ihre Kommu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­keiten entscheiden Betreuer/innen  über die Zumut­bar­keit und Form der Bespre­chung. Dabei sollen sie bei der Gesprächs­füh­rung und Wortwahl die vorhan­denen Fähig­keiten der Betrof­fenen berück­sich­tigen.

Die Bespre­chungs­pflicht kann, soweit  bei der betrof­fenen Person entspre­chende Verstän­di­gungs­mög­lich­keiten bestehen, teilweise fernmünd­lich oder auf andere Weise erfüllt werden. – Auch wenn keine Entschei­dungen von der betreuten Person zu erwarten sind, müssen wichtige Angele­gen­heiten mit ihr bespro­chen werden.

Unter­lässt der Betreuer/ die Betreuerin eine an sich gebotene Bespre­chung mit der  betreuten Person, weil diese deren Wohl zuwider­liefe, wird dies in dem Bericht des Betreuers/ der Betreuerin an das Betreu­ungs­ge­richt dokumen­tiert.
Medizi­ni­sche Maßnahmen

Betreuer/innen­pflichten gegen­Ã¼ber Dritten (im Rahmen stell­ver­tre­tenden Handelns) bestehen im Rahmen des Aufga­ben­kreises Gesund­heits­sorge nur dann, wenn der/ die Betreute situativ einwil­li­gungs­un­fähig ist und selbst keine Einwil­li­gungs­er­klä­rung abgeben kann. – Bei beste­hender Einwil­li­gungs­fä­hig­keit der betreuten Person hat der Betreuer/ die Betreuerin keine Rechts­macht, um an deren Stelle  zu entscheiden. Hier darf der Betreuer/ die Betreuerin nur beratend und unter­stüt­zend tätig werden.

Bei Uneinig­keit über die Einwil­li­gungs­fä­hig­keit zwischen Betreuer/in und behan­delndem Arzt/ behan­delnder Ärztin soll eine Fachärztin/ ein Facharzt für Psych­ia­trie oder eine Ärztin/ ein Arzt mit Erfah­rung auf dem Gebiet der Psych­ia­trie hinzu­ge­zogen werden.

Liegt keine Einwil­li­gungs­fä­hig­keit vor, muss die Betreuerin/ der Betreuer


•    die ärztliche Aufklä­rung entge­gen­nehmen,
•    eine Entschei­dung über die Behand­lung treffen,
•    eine entspre­chende Erklä­rung abgeben und
•    ggf. vorher die gericht­liche Geneh­mi­gung gem. § 1904 BGB einholen.

Die persön­liche Entge­gen­nahme der ärztli­chen Aufklä­rung durch den Betreuer/ die Betreuerin und die Erörte­rung von Behand­lungs­al­ter­na­tiven ist nur bei gericht­lich geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Eingriffen und der Steri­li­sa­tion geboten. Sonst kann die Entge­gen­nahme der Aufklä­rung und Erklä­rung zur Zustim­mung fernmünd­lich/-schrift­lich erfolgen, insbe­son­dere hinsicht­lich der Anästhesie, außer bei konkreten Risiko­an­halts­punkten.
Eine Bespre­chungs­pflicht mit der betreuten Person besteht, sofern sie aufklä­rungs­be­dürftig ist, zur Feststel­lung der Einwil­li­gungs(un)fähig­keit. Bei festste­hender Einwil­li­gungs­un­fä­hig­keit besteht eine Bespre­chungs­pflicht nur dann, wenn mit dem/ der  Betrof­fenen überhaupt eine Kommu­ni­ka­tion möglich ist.
Betreuer/innen müssen zu Gunsten ihrer nicht einwil­li­gungs­fä­higen Betreuten einen Behand­lungs­ver­trag abschließen und deren Rechte aus diesem Vertrag geltend machen.
Die Entschei­dungs­fin­dung dürfen Betreuer/innen nicht auf andere delegieren.


Hilfe­plan­pro­zess

Der Betreuer/ die Betreuerin soll grund­sätz­lich an Hilfe­plan­kon­fe­renzen und Helfer­kon­fe­renzen teilnehmen,  in denen die medizi­ni­sche Behand­lung, die pädago­gi­sche Betreuung, die Pflege und die soziale und beruf­liche Rehabi­li­ta­tion der betrof­fenen Person erörtert werden, insbe­son­dere bei status­Ã¤n­dernden Anlässen. Dies gilt nicht, wenn es keinen Anlass dafür gibt zu vermuten, dass die Rechte des/ der Betrof­fenen gegen­Ã¼ber Leistungs­trä­gern und Leistungs­er­brin­gern vertreten werden müssten. Wenn die Betreuerin/ der Betreuer an der Konfe­renz teilnehmen soll und will, muss der Termin mit ihr/ ihm abgestimmt werden.


Vermö­gens­ver­wal­tung

Zu Beginn der Betreuung nimmt die Betreuerin/der Betreuer eine Bestands­auf­nahme/Ermitt­lung des beweg­li­chen und unbeweg­li­chen Vermö­gens, entspre­chender Versi­che­rungen, offener Forde­rungen gegen­Ã¼ber Dritten sowie Forde­rungen von Dritten bzw. Schul­den­ständen des/ der Betreuten vor. Die Betreuerin/ der Betreuer   ergreift Maßnahmen zum Schutz des Klien­ten­ver­mö­gens vor Beschä­di­gung, Zerstö­rung oder Verlust.

Die Verwal­tung des Vermö­gens dient dem Wohl des/ der Betreuten und nicht den poten­ti­ellen Erben oder eigenen Vergü­tungs­an­sprü­chen.

Berech­tigte Ansprüche sind bei Leistungs­fä­hig­keit zu befrie­digen, ungerecht­fer­tigte Ansprüche sind abzuwehren. Die Reihen­folge der Anspruchs­be­frie­di­gung kann nicht vom Wunsch der Betreuten abhängig gemacht werden, sondern muss von den Betreue­rinnen und Betreuern pflicht­gemäß bestimmt werden.


Betreuer/innen tragen Sorge dafür, dass Eigentum und Vermögen ihrer Betreuten von ihrem eigenen Eigentum und Vermögen getrennt ist. Das Selbst­kon­tra­hie­rungs­verbot gem. § 181 BGB ist stets zu beachten (bspw. Kredit­ge­wäh­rung und Manda­tie­rung von Anwälten/ Anwäl­tinnen, die gleich­zeitig Betreuer/innen sind).


Betreuer/innen dürfen keine Geschäfte im Namen von Betreuten mit anderen Personen tätigen, wenn unmit­telbar oder mittelbar ein eigenes Inter­esse berührt ist. Betreuer/innen dürfen das Kapital der Klien­tinnen und Klienten nicht verleihen, auch wenn damit Gewinne erzielt werden können. Berufs­mä­ÃŸige Betreuer/innen dürfen keine Schen­kungen von ihren Betreuten annehmen.


Kontrolle von Leistungs­er­brin­gern

Betreuer/innen obliegt es persön­lich festzu­stellen, ob sich der Allge­mein­zu­stand der Betreuten (äußere Erschei­nung, körper­liche Verfas­sung und direktes Leben­sum­feld) offen­sicht­lich verän­dert  hat. Sie müssen sie daher (auch unter Haftungs­a­spekten) aufsu­chen, um sich ein eigenes Bild zu machen.

Betreuer/innen dürfen sich nicht auf die Erwar­tung beschränken, dass der Einrich­tungs­träger telefo­nisch über eine Verschlech­te­rung des Gesund­heits­zu­standes (insbe­son­dere als Folge von Pflege­feh­lern) infor­mieren wird. Sie überprüfen, ob die Leben­sum­stände und die Weiter­füh­rung der in Anspruch genom­menen Dienste auch weiterhin angemessen bzw. ob zusätz­liche Dienst­leis­tungen unter medizi­ni­schen oder sozialen Aspekten erfor­der­lich sind.


Betreuer/innen können grund­sätz­lich von Fachlich­keits­stan­dards und akzep­ta­bler Ergeb­nis­qua­lität von sozialen Diensten ausgehen. Erst ein konkreter, auf die Qualität der Versor­gung des/ der einzelnen Betreuten bezogener Anfangs­ver­dacht, verpflichtet Betreuer/innen zum Handeln.

Der Umzug ins Heim und die Wohnungs­auf­lö­sung (i.S. des Trans­ports und der tatsäch­li­chen Beräu­mung) gehören nicht zu den Aufgaben von Betreue­rinnen und Betreuern. Betreuer/innen sorgen dafür, dass dies mit Mitteln der Betreuten – oder ggf. unter Inanspruch­nahme von Sozial­leis­tungen – erledigt wird. Betreuer/innen sind persön­lich für die Siche­rung von Einrich­tungs- und Wertge­gen­ständen im Rahmen der allge­meinen Sorgfalts­pflicht verant­wort­lich.


Abwesen­heits­ver­tre­tung

Die Vertre­tung im Krank­heits- oder Urlaubs­fall muss für alle am Betreu­ungs­pro­zess Betei­ligten eindeutig geregelt sein. Eine Vertre­ter­be­stel­lung bereits im Bestel­lungs­be­schluss ist wünschens­wert, um im Verhin­de­rungs­fall im Inter­esse der betreuten Person sofort handlungs­fähig zu sein.

Eine formlose Vertre­ter­be­stel­lung z.B. für Büroge­mein­schafts­partner/innen durch Betreu­er­voll­macht (soweit diese im Rechts­ver­kehr akzep­tiert wird) ist nur auf delegier­bare Tätig­keiten anwendbar. Für persön­lich von der Betreuerin/ dem Betreuer zu entschei­dende Angele­gen­heiten ist eine solche Vollmacht unzulässig


Erreich­bar­keit der Betreuer/innen in Krisen­si­tua­tionen

Betreuer/innen sorgen zuver­lässig für eine angemes­sene Erreich­bar­keit. Die Nichter­reich­bar­keit der Betreuer/innen in einer Krise der betreuten Person begründet nicht ihre Nicht­eig­nung. In akuten Krisen­si­tua­tionen sind Not- und Bereit­schafts­dienste zum Handeln verpflichtet, auch wenn ein Betreuer/ eine Betreuerin nicht erreichbar ist. Das Selbst­ver­ständnis von bereit­schafts­dienst­be­reiten Berufs­gruppen (Ärzte­schaft, Pflege­kräfte, Sozial­ar­beiter/innen) ist nicht auf recht­liche Betreuer/innen übertragbar. Ärztinnen und Ärzte müssen eine medizi­ni­sche Notfall­be­hand­lung auch ohne Einwil­li­gung der Betreuer/innen durch­führen.

Die Erreich­bar­keit der Betreuer/innen außer­halb üblicher Bürozeiten ist nicht geboten bspw. bei:
•    Heiment­wei­chung oder Empfang aufge­fun­dener Personen
•    Wegfall der häusli­chen Versor­gung (Tod, Krank­heit)
•    plötz­li­cher Obdach­lo­sig­keit (Wohnungs­brand, Überschwem­mung)
•    Medika­men­ten­be­reit­schafts­ver­sor­gung: der Betreuer/ die Betreuerin muss mit Sozialen Diensten Abspra­chen und Vorkeh­rungen treffen (Verweis auf Handrei­chungs­pa­pier Behin­der­ten­hilfe)
•    der Zufüh­rung zur öffent­lich-recht­li­chen Unter­brin­gung. Selbst wenn das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Betreuer/innen und Betreuten unabdingbar den persön­li­chen Beistand der Betreuer/innen erfor­dert, begründet dies keine standard­mä­ÃŸige Erreich­bar­keit für solche Unter­brin­gungen. Not-  und Bereit­schafts­dienste haben bei Unter­brin­gungen selbst die Verhält­nis­mä­ÃŸig­keit zu gewähr­leisten. Betreuer/innen handeln nur im Betreu­ten­in­ter­esse, nicht im Inter­esse der Dienste.
•    Betreuer/innen müssen sich vor dem Vollzug der zivil­recht­li­chen Unter­brin­gung von deren Notwen­dig­keit überzeugen. Dabei sollen sie pflicht­gemäß abwägen, ob der Vollzug der Unter­brin­gung ihre Anwesen­heit erfor­dert.

Es gibt nur eine seltene Ausnah­me­si­tua­tion, in der die Erreich­bar­keit der Betreuer/ innen im Sinne einer Wochen­end­be­reit­schaft erfor­der­lich ist: Wenn die Betreuer/innen die betreute Person ohne Gerichts­be­schluss selbst gem. § 1906 BGB (mit Aufent­halts­be­stim­mung) unter­ge­bracht haben, sind sie für die Aufhe­bung verant­wort­lich, wenn die Unter­brin­gungs­vor­aus­set­zungen wegge­fallen sind, d.h. sie haben die Entschei­dung über die Aufhe­bung persön­lich zu treffen und an die Einrich­tung zu übermit­teln.



Delega­tion von Tätig­keiten

Tätig­keiten organi­sa­to­ri­scher Art im eigenen Verant­wor­tungs­be­reich können an Mitar­beiter/innen delegiert werden. Die Erledi­gung dieser Aufgaben gilt im Rahmen der Betreuer/innen­ver­gü­tung als abgegolten und ist nicht geson­dert in Rechnung zu stellen.

Wenn hingegen vernünf­tige Durch­schnitts­bürger/innen Aufgaben an Dritte/ Spezia­lis­tinnen und Spezia­listen vergeben würde - oder wenn die betrof­fene Person dies bereits vor dem Eintritt ihrer Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit selbst getan hat - darf der Betreuer/ die Betreuerin für Rechnung der betreuten Person auch Dritte einschalten.

Falls die persön­liche Geldein­tei­lung und Auszah­lung an die betreute Person erfor­der­lich ist und nicht durch die Betreuer/innen oder deren Mitar­beiter/innen erfolgt, so kann diese Tätig­keit an Dritte übertragen werden. Diese werden ggf. für Rechnung des/ der Betreuten tätig. Wird dazu z. B. ein beson­deres Konto (Taschen­geld­konto) eröffnet, sind die darauf anfal­lenden Gebühren ebenfalls von dem/der Betreuten zu tragen.


Im Rahmen der Gesund­heits­sorge ist die Entschei­dungs­fin­dung nicht delegierbar.


Berichts­pflicht gegen­Ã¼ber Betreu­ungs­ge­richt

Betreuer/innen kommen ihrer Berichts- und Dokumen­ta­ti­ons­pflicht gegen­Ã¼ber dem Betreu­ungs­ge­richt unauf­ge­for­dert und zeitnah nach. Sie sorgen für Trans­pa­renz ihrer  Arbeit und legen Rechen­schaft über ihre Tätig­keiten ab.