Donnerstag, 23. Feb 2012

Letzte Aktualisierung:03:36:26 MESZ

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Editorial

taenzer
Die Zeitschrift für Betreu­ungs- und Sozial­recht (BtSRZ) ist eine elektro­ni­sche wissen­schaft­liche Fachzeit­schrift für Berufs­be­treuer und andere Akteure im Betreu­ungs­wesen; sie ist auch für Mitar­beiter sozialer Dienste von Inter­esse.
Die redak­tio­nelle Linie der BtSRZ orien­tiert sich an der Betreu­ungs-Infra­struktur, d.h. der praxis­ori­en­tierten Ausein­an­der­set­zung mit den
  • Rollen und Aufgaben der Akteure im Betreu­ungs­wesen und
  • ihrer Rechts­be­zie­hungen unter­ein­ander sowie
  • den sozial­recht­li­chen Bezügen des Betreu­ungs­we­sens und
  • den Leistungs­an­sprü­chen der betreuten Menschen.
Diskurse zur Ausle­gung des materi­ellen und Verfah­rens­recht gem. BGB und FamFG, die in erster Linie der Meinungs­bil­dung von Betreu­ungs­rich­tern dienen, werden in der BtSRZ eine nachran­gige Rolle spielen. Damit stellt die BtSRZ keine unmit­tel­bare Konkur­renz, sondern eine Ergän­zung  zur Zeitschrift „Betreu­ungs­recht­liche Praxis“ dar.

Wie die ökono­mi­schen Ursachen für das Ende der Zeitschrift „Betreu­ungs­ma­na­ge­ment“ des Hüthig-Verlages zeigen, sind die notwen­digen Abonne­ment-Entgelte für Produk­tion und Vertrieb einer Fachzeit­schrift in tradi­tio­neller Print­form auf dem kleinen Betreu­ungs­markt nicht zu erwirt­schaften. Ein neues Fachzeit­schriften-Projekt muss daher die kosten­spa­renden Möglich­keiten des elektro­ni­schen Publi­zie­rens („E-Publis­hing“) nutzen. Auch für Nutzer mit geringem Litera­tur­budget sind das Abonne­ment der Zeitschrift und der Download der Einzel-Artikel außer­halb des offenen Contents erschwing­lich.

Ein weiterer Vorteil des E-Publis­hing ist die deutliche Verkür­zung der Produk­ti­ons­zeiten. Während in zwei- oder dreimo­natig erschei­nenden Print-Fachzeit­schriften Beiträge bei Erscheinen oftmals älter als 6 oder gar 9 Monate sind, wollen wir einen Vorlauf von etwa einem Monat gewähr­leisten: pro Monat sollen mindes­tens zwei neue Beiträge erscheinen; gemeinsam mit dem Redak­teur, Dr. Jörg Tänzer, soll das fachliche Lektorat der Autoren­bei­träge inner­halb von zwei Wochen nach Einrei­chung gewähr­leistet werden. Damit können in der BtSRZ Diskurse zu Themen im Betreu­ungs­wesen mit einer Aktua­lität geführt werden, die bisher nicht möglich war.

Als Heraus­geber gewähr­leiste ich die redak­tio­nelle Unabhän­gig­keit der Zeitschrift vom Verlag und ihre wissen­schaft­liche Qualität. Ich habe ein vertrag­li­ches Vetorecht gegen­über Beiträgen, die den Ansprü­chen an die wissen­schaft­liche Qualität nicht genügen oder mit der redak­tio­nellen Linie der Zeitschrift unver­einbar sind. Sponsoren, die verdeckt Einfluss auf die redak­tio­nelle Linie nehmen könnten, gibt es nicht; die Zeitschrift finan­ziert sich aus den Entgelten der Nutzer und einem Zuschuss des Verlages.

Zu meiner Person: ich bin wissen­schaft­li­cher Referent am Max-Planck-Institut für auslän­di­sches und inter­na­tio­nales Sozial­recht in München. (Link zu Curri­culum Vitae und Veröf­fent­li­chungs­liste: www.mpisoc.mpg.de/ww/de/pub/organi­sa­tion/wissen­schaft/referenten/dr__bernd_schulte.cfm) Ich habe u.a. in der Arbeits­gruppe mitge­wirkt, die den Entwurf des Betreu­ungs­ge­setzes 1992 erarbeitet hat und war Mither­aus­geber der Zeitschrift „Betreu­ungs­recht­liche Praxis“.

Dr. Bernd Schulte, München