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        <title>BtSRZ | Zeitschrift für Betreuungs- und Sozialrecht</title>
        <description><![CDATA[Alle Aufsätze im Überblick]]></description>
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        <lastBuildDate>Sat, 19 May 2012 21:08:05 GMT</lastBuildDate>
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            <title>Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/454-pflichten-und-aufgaben-eines-betreuers-einer-betreuerin</link>
            <description><![CDATA[<strong><span style="font-size: 8pt;"><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="110_F_25347726_GrF2wmtGnj2HOHWVIkCgpolzbgzfThzZ" src="http://www.btsrz.de/images/stories/fotolia/110_F_25347726_GrF2wmtGnj2HOHWVIkCgpolzbgzfThzZ.jpg" height="110" width="110" />Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin</span><br /></strong><br /><span style="font-size: 8pt;">Hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin gibt es trotz der Konkretisierung in den §§ 1840, 1908b BGB nur wenig gesetzliche Regelungen. Es erscheint daher angezeigt, einheitliche Standards/Leitlinien für die Aufgaben und Pflichten zu entwickeln, an denen sich die Gerichte, Behörden, Betreuer/innen, Betroffene, ihre Angehörigen und die sozialen Dienste und Einrichtungen orientieren können.<br /><br />Häufigkeit des persönlichen Kontakts<br /><br />Zur Führung der Betreuung ist ein persönlicher Kontakt zwischen Betreuer/in und betreuter Person erforderlich.<br /><br />Die Frequenz der persönlichen Kontakte ist abhängig von den individuellen Voraussetzungen hinsichtlich übertragener Aufgabenkreise und des Gesundheitszustandes und kann nicht durch starre Regeln beschrieben werden. </span> <span style="font-size: 8pt;"><br /> 

<p><a href="http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/454-pflichten-und-aufgaben-eines-betreuers-einer-betreuerin">Weiterlesen...</a></p>]]></description>
            <pubDate>Tue, 23 Aug 2011 15:36:26 GMT</pubDate>
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            <title>Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan ...</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/453-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-im-betreuungswesen-nach-dem-nationalen-aktionsplan-zur-uno-konvention-und-vor-der-reform-der-eingliederungshilfe</link>
            <description><![CDATA[<span style="font-size: 8pt;"><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="vfb_werbebroschure_k" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/vfb_werbebroschure_k.jpg" height="214" width="210" />Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V.&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;im Juli 2011<br /><br /><br /><strong>Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen - Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe<br /></strong><br />Der aus der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen folgernde Anspruch betreuungsbedürftiger Menschen auf Inklusion, d.h. Teilhabe und Chancengleichheit, wird durch Beratung, Unterstützung und Vertretung realisiert. Die Konvention gebietet keine Systemveränderung der rechtlichen Betreuung. Es gibt auch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei den Regelungen des Betreuungsrechts.&nbsp;&nbsp; Bei Gelegenheit sollten jedoch einige überholte Formulierungen geändert und bei den Rechtseingriffen einige Tatbestandsvoraussetzungen präzisiert werden, um die derzeitigen erheblichen regionale Unterschiede in der Rechtsanwendungspraxis verringern zu können. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Menschen mit Behinderungen sehen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof als ihre vornehmste Aufgabe an und haben in den letzten Monaten in einer Serie von Entscheidungen die strikte Durchsetzung des Erforderlichkeitsprinzips vor allem bei den geschlossenen Unterbringungen auf eine Reihe von Fallgestaltungen angewandt.(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <br /></span><span style="font-size: 8pt;">(1)BVerfG  vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. – Sicherungsverwahrung; vom  21.4.2011, 2 BvR 633/11 – Zwangsbehandlung von Maßregelpatienten; BGH  vom 18. Mai 2011, XII ZB 47/11 – Unterbringung bei ernstlicher und  konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten; vom 23.6.2010, XII  ZB 118/10 – Voraussetzungen der Unterbringung; vom 22. September 2010 -  XII ZB 135/10 - Zwangsmedikation bei der Unterbringung             

<p><a href="http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/453-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-im-betreuungswesen-nach-dem-nationalen-aktionsplan-zur-uno-konvention-und-vor-der-reform-der-eingliederungshilfe">Weiterlesen...</a></p>]]></description>
            <pubDate>Wed, 17 Aug 2011 16:49:23 GMT</pubDate>
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        </item>
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            <title>Einflussnahme der Betreuungsbehörde auf die Qualität in der Betreuung</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/452-einflussnahme-der-betreuungsbehoerde-auf-die-qualitaet-in-der-betreuung</link>
            <description><![CDATA[<img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="Ackermann_Brunhilde2" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/Ackermann_Brunhilde2.jpg" height="305" width="320" /><strong>Brunhilde Ackermann</strong><br />Dipl. Verwaltungswirtin, <br />Leiterin der Betreuungsbehörde Stadt Kassel, <br />stellvertretende Vorsitzende des Vormundschaftsgerichtstages e.V. (VGT e.V.)<br /><br />
<h5>Die folgenden Ausführungen stellen die aktuellen Möglichkeiten vor, die den Betreuungsbehörden auf der Grundlage des Betreuungsbehördengesetz zur Verfügung stehen, auf die Qualität der gesetzlichen Betreuung Einfluss zu nehmen. Weiter wird ein Überblick gegeben über den aktuellen Stand der Diskussion in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts. Dabei soll auch auf die Frage eingegangen werden, welche Chancen eine Strukturreform des Betreuungsrechts zur Verbesserung der Qualität haben. Eine stark diskutierte Frage, ob die Betreuungsbehörde Eingangsinstanz im Verfahren werden soll, wird ebenso bearbeitet wie die Fragestellung, ob Assistenzleistung Betreuung ersetzen kann.</h5>
<p><a class="jce_file_custom" title="BtSRZ_ackermann_.pdf" href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_ackermann_.pdf"><span class="jce_file">Der Beitrag gibt ein Referat beim 1. Bayerischen Betreuungsgerichtstag am 22. Juli 2010 in München wieder. Die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten.</span></a></p>]]></description>
            <pubDate>Mon, 30 Aug 2010 12:33:30 GMT</pubDate>
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            <title>Die Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/451-die-erforderlichkeit-in-der-betreuung-und-der-wille-des-betroffenen</link>
            <description><![CDATA[<img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="Bhm_1" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/Bhm_1.jpg" height="397" width="278" />Horst Böhm<br />Direktor des Amtsgericht Straubing<br /><br />
<h5>Wird der Erforderlichkeitsgrundsatz in der rechtlichen Betreuung gesetzlich definiert oder durch die Kraft des Faktischen?</h5>
<h5>Ist der Wille der Betroffenen im Betreuungsverfahren handlungsweisend oder bestimmen die Defizite im sozialen Netz über Betreuungsbestellungen?</h5>
<p><a class="jce_file_custom" title="Beitrag_Horst_Bhm_.pdf" href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/Beitrag_Horst_Bhm_.pdf"><span class="jce_file_custom"><span class="jce_file_custom"><span class="jce_file">Link: Lesen Sie den Beitrag als PDF-Dokument </span></span></span></a></p>
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            <pubDate>Thu, 12 Aug 2010 12:35:02 GMT</pubDate>
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            <title>Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - ...</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/450-das-ubereinkommen-der-vereinten-nationen-uber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-politischer-und-rechtlicher-handlungsbedarf-auch-im-betreuungsrecht</link>
            <description><![CDATA[<h5><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="schultebernd" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/schultebernd.jpg" height="675" width="450" /></h5>
Dr. Bernd Schulte<br />
<h5>Nachdem bereits das Europäische (= EU) Recht mit seinen Antidiskriminierungsvorschriften, die in Deutschland u. a. durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt worden sind, das Behindertenrecht bis hin zum Betreuungsrecht vor neue rechtliche Herausforderungen gestellt hat, nötigt das für Deutschland seit 2009 rechtsverbindliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dazu, die gegenwärtig gelten- den Vorschriften über die Rechtsfürsorge für Menschen mit Behinderungen, das Unterbringungsrecht sowie eine Reihe weiterer verwandter rechtlicher Regelungen zu überdenken.</h5>
<a class="jce_file" title="Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument" href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_Schulte_UNOBRK.pdf">Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument</a> .<br />]]></description>
            <pubDate>Thu, 27 May 2010 21:35:32 GMT</pubDate>
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        </item>
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            <title>Perspektivwechsel: Von der justizförmigen zur sozialrechtsförmigen Betreuung</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/448-perspektivwechsel-von-der-justizfoermigen-zur-sozialrechtsfoermigen-betreuung</link>
            <description><![CDATA[<img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="crefeld" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/crefeld.jpg" height="450" width="338" />Prof. Dr. Wolf Crefeld<br />
<h5>Die gerichtlich angeordnete Betreuung wird zunehmend ein sozial- und gesundheitspolitisches Thema, das auch die gemeindepsychiatrischen Verbände und andere Sozialleistungserbringer interessieren muss. Die Rufe mehren sich, dieses bisher vornehmlich von der Justiz und der Rechtspolitik manchmal sehr lieblos verwaltete Institut der Rechtsfürsorge einer substanziellen Revision zu unterziehen, einer Revision, die nicht in erster Linie Kostenprobleme im Sinn hat, sondern der Leitidee des Schutzes der Menschenwürde behinderter und kranker Menschen mehr Geltung verschafft.</h5>
<a class="jce_file" title="Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument." href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_sozialrechtsfoermige_Betreuung_Crefeld.pdf">Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument.</a><br />]]></description>
            <pubDate>Sat, 27 Feb 2010 13:47:21 GMT</pubDate>
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        </item>
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            <title>ISG-Evaluation – Datenfriedhof mit geringer Bedeutung für die Zukunft des Betreuungswesens</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/439-isg-evaluation-datenfriedhof-mit-geringer-bedeutung-fuer-die-zukunft-des-betreuungswesens</link>
            <description><![CDATA[<strong><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="h_wittrodt" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/h_wittrodt.jpg" height="450" width="335" />Helge Wittrodt<br /></strong><em>Der Autor ist Dipl.Ökonom und Dipl.Sozialarbeiter und 1. Vorsitzender des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e.V.<br /></em><br />Gemessen an den Erwartungen an das Evaluationsprojekt zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, die das Bundesjustizministerium über mehrere Jahre weckte, ist das Ergebnis enttäuschend. Entsprechend seines Auftrages hat das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) eine Vielzahl zusammenhangloser Strukturdaten erhoben, aus denen aber keine Schlüsse in Bezug auf die Qualität des Betreuungswesens und des notwendigen Strukturreformbedarfes gezogen werden können. Die Untersuchung scheint nur zwei Zwecken zu dienen: das Bundesjustizministerium will offenbar mit den Ergebnissen rechtfertigen, dass die Vergütungen der Berufsbetreuer unverändert bleiben und dass diese künftig jeden Monat ihre Klienten in Einrichtungen besuchen sollen.<br /><br /><a class="jce_file" title="Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument" href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_ISG_Wittrodt.pdf">Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument</a> .]]></description>
            <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 20:06:33 GMT</pubDate>
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        </item>
        <item>
            <title>Persönliche Betreuung – Handlungspflichten in der Praxis der Betreuungsführung</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/436-persoenliche-betreuung-handlungspflichten-in-der-praxis-der-betreuungsfuehrung</link>
            <description><![CDATA[<h5><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="vfb_werbebroschure_k" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/vfb_werbebroschure_k.jpg" height="459" width="450" />Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. | Berlin, im Februar 2010</h5>
<p>Das Betreuungsgesetz sieht in § 1897 Abs. 1 BGB neben der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten durch die Betreuer ausdrücklich auch als ihre Aufgabe vor, ihre Klienten persönlich zu betreuen. Die persönliche Amtsführung wird dabei als ein wichtiges Kriterium für die Eignung von Betreuer angeführt. Auch wenn der Begriff „Persönliche Betreuung“ im Gesetzeswortlaut nicht enthalten ist, so dient er doch dazu, die rechtliche Betreuung von einer anonymen Sachwalterschaft bzw. von einer „bloßen Verwaltung von Menschen vom Schreibtisch aus“ abzugrenzen. Die persönliche Betreuung soll sicherstellen, dass betreute Menschen nicht bloße Objekte des Verfahrens sind, sondern als Subjekt und Person wahrgenommen werden und sich an der rechtlichen Besorgung ihrer Angelegenheiten nach ihren jeweiligen Möglichkeiten selbst beteiligen können. § 1901 BGB legt Betreuern eine Pflicht zur Besprechung wichtiger Angelegenheiten auf.</p>
&nbsp;<a class="jce_file" title="Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument." href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_Persoenliche_Betreuung.pdf">Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument.</a>]]></description>
            <pubDate>Thu, 18 Feb 2010 20:14:05 GMT</pubDate>
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            <title>Gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer verfassungsrechtlich geboten</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/434-gesetzliche-regelung-der-eignungskriterien-fuer-berufsbetreuer-verfassungsrechtlich-geboten</link>
            <description><![CDATA[<h5><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="taenzer" src="http://www.btsrz.de/images/stories/btsrz_authoren_bilder/taenzer.jpg" height="450" width="338" />Gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer verfassungsrechtlich geboten - Fallzahlenbegrenzung und Kontakthäufigkeitsnorm sind keine Beiträge zur Qualitätssicherung im Betreuungswesen</h5>
<p>Dr. Jörg Tänzer<br /> <br />Eine Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium prüft die Empfehlung im Abschlussbericht des ISG zur Evaluierung des 2. Betreuungsrechts-Änderungsgesetzes, einen regelmäßigen Kontakt zwischen berufsmäßigen Betreuer/innen und ihren Betreuten gesetzlich vorzuschreiben. Außerdem ist im Referentenentwurf für eine Vormundschaftsrechtsnovelle eine Begrenzung der Fälle von Amts- und Berufsvormündern auf 50 Fälle vorgesehen. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich die Frage aufgeworfen wird, ob eine solche Begrenzung analog auf Berufsbetreuer übertragen werden soll. Beide Instrumente würden jedoch nichts zu einer Verbesserung der Betreuungsqualität beitragen. Anders eine gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer, die nicht nur zweckmäßig wäre, sondern verfassungsrechtlich geboten ist.</p>
&nbsp;<a class="jce_file" title="Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument" href="http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/BtSRZ_betreuereignung_taenzer.pdf">Link: Lesen Sie den Artikel im Volltext als PDF-Dokument</a> .]]></description>
            <pubDate>Thu, 18 Feb 2010 19:56:39 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/434-gesetzliche-regelung-der-eignungskriterien-fuer-berufsbetreuer-verfassungsrechtlich-geboten</guid>
        </item>
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            <title>Rechtsverwirklichung durch Infrastruktur im Betreuungswesen</title>
            <link>http://www.btsrz.de/index.php/btsrz/410-rechtsverwirklichung-durch-infrastruktur-im-betreuungswesen</link>
            <description><![CDATA[<h5><img style="margin: 0px 10px 10px 0px; float: left;" alt="taenzer_diss" src="http://www.btsrz.de/images/stories/bt-direkt-bilder/taenzer_diss.png" height="450" width="315" />Rechtsverwirklichung durch Infrastruktur im Betreuungswesen – Chancen eines Systemwandels von der justizförmigen&nbsp; zur sozialrechtsförmigen Betreuung</h5>
<p>Dr. Jörg Tänzer<br />Aachen 2009<br /><br />Die Arbeit erstellt eine Inventur der Infrastruktur im Betreuungswesen und entwickelt Vorschläge für eine Strukturreform des Betreuungsrechts, die nach der Veröffentlichung des Evaluationsberichts der Bundesregierung zum 2. Betreuungsrechts-Änderungsgesetz nach der Bundestagswahl zu erwarten ist.</p>
<p>Neben den staatlichen Akteuren Vormundschaftsgericht und Betreuungsbehörde werden vor allem Status und Rechtsbeziehungen der Akteure betrachtet, die Adressaten staatlicher&nbsp; Steuerungsbemühungen sein können, nämlich die berufsmäßigen Betreuer in selbständiger und vereinsrechtlicher Unternehmensform.</p>
&nbsp; <strong>Der Untersuchung liegen zwei Prämissen zugrunde: <br /></strong> 
<ul>
<li>die ehrenamtliche Betreuung wird gegenüber der Berufsbetreuung weiter an Bedeutung verlieren. Demographische und gesellschaftliche Trends führen zu einer wachsenden Zahl solcher Betreuungsverhältnisse, die nur durch professionelle Betreuer wahrgenommen werden können. </li>
<li>Justizförmigkeit und Justizzentrierung der Prozesse der Betreuung behindern die Erreichung der Ziele des Betreuungsgesetzes 1992; die Implementierung sozialrechtlicher Elemente in das Betreuungswesen und die Organisation der rechtlichen Betreuung als Sozialleistung würde die Betreuungsinfrastruktur stärken. </li>
</ul>
<p><br />In Abgrenzung zur unklar gebliebenen Formulierung der „sozialen Betreuung“ wird der Begriff der „sozialrechtsförmigen“ Betreuung entwickelt.<br /><br />Die Infrastrukturvoraussetzungen der Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer und Vorsorgebevollmächtigter sind nicht aufgabenangemessen. Die bestehenden Regelungen blockieren vielmehr die Durchsetzung des politisch gewollten Vorrangs der Ehrenamtlichkeit:</p>
<ul>
<li>die Rolle der Betreuungsbehörden ist gesetzlich zu schwach ausgestaltet</li>
<li>eine angemessene Finanzierung der Betreuungsvereine wird nicht gewährleistet</li>
<li>eine weitere Stärkung der Vorsorgevollmacht wird das Grundproblem der zurückgehenden Verfügbarkeit ehrenamtlicher Betreuungspersonen nicht lösen</li>
<li>die Bevollmächtigung ungeeigneter Personen, nur um Betreuungskosten zu reduzieren, wird hingegen zur Verschlechterung der Qualität der Rechtsbesorgung führen.</li>
</ul>
<p>Die Darstellung der&nbsp; verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten einer Modifizierung der Betreuungsinfrastruktur in Bund, Ländern und Gemeinden ergibt, dass nur die Länder Adressaten einer bundesrechtlich initiierten Strukturreform sein können, weil die Föderalismusreform den Weg zu einer substanziellen Stärkung der Kompetenzen der Betreuungsbehörden durch Bundesgesetz endgültig versperrt hat.</p>
<p>Wegen des Sach- und Finanzierungszusammenhanges sollen die Aufgaben, die nicht bei der Justiz verbleiben sollten - sowie einige der heute von örtlichen Betreuungsbehörden erfüllten Aufgaben - nicht etwa kommunalisiert werden, sondern auf Landesbehörden übergehen, die als Sozialleistungsträger („Träger der Betreuungshilfe“) deutlich mehr Kompetenzen als die heutigen überörtlichen Behörden hätten.</p>
<p>Die wichtigste dorthin zu übertragende Aufgabe wäre die sozialgutachterliche Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung und der Verfügbarkeit betreuungsvermeidender anderer Hilfen.&nbsp; Die Gewährleistung eines Beratungsanspruches der ehrenamtlichen Akteure (Betreuer, Bevollmächtigte und Angehörige) durch die Länder im Wege eines Gutscheinsystems würde die Effektivität betreuungsvermeidender Anstrengungen verstärken.</p>
<p>Auch die Qualifikationsanforderungen an die Berufsbetreuer als Infrastrukturvoraussetzung sind gesetzlich unzureichend normiert. Kriteriengestützte Betreuereignungsprüfungen durch die örtlichen Behörden bedürfen als Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage.</p>
<p>Die gegenwärtigen Vergütungspauschalern basieren auf Bemessungskriterien, die entgegen der Gesetzesbegründung tatsächlich nicht von Bedeutung für den tatsächlichen Zeitaufwand der Betreuer sind. Weil Systeme mit einseitiger Vergütungsfestsetzung auf der Basis zu vieler Kriterien aber vollends dysfunktional werden, wird als Alternative die Aushandlung von Vergütungen, ähnlich wie Kostensätze anderer Sozialleistungsbereiche, auf der Basis einer Typologie von Fallschwierigkeiten als Bemessungskriterien entwickelt.</p>]]></description>
            <pubDate>Tue, 16 Feb 2010 16:05:58 GMT</pubDate>
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        </item>
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